Martin & Bach GmbH & Co. KG
Meisterbetrieb für Bedachungen
Ober-Ramstädter Weg 37
64354 Reinheim/Odw.
 
Tel. 0 61 62 / 22 74
Fax 0 61 62 / 59 14
E-Mail: go@dachdeckerei-martin.de
 
Geschäftsführer:
Michael Bach
 
Handelsregister:
HRA 32198 HRB 33359
 
USt.Id.Nr.:
DE 213 675 059

Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung nach VSBG
Die Martin & Bach GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt am Main (Link) verhandelt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauhandwerksleistungen

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen

Martin +Bach GmbH & Co.KG, Ober-Ramstädter-Weg 37, 64354 Reinheim, 06162/2274, als Auftragnehmer

und Auftraggebern* über Bauhandwerksleistungen abgeschlossen werden. (* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGBs nur die männliche Sprachform verwendet, die als geschlechtsneutral zu verstehen ist.)

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung oder Bestätigung in Textform (E- Mail) des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande.

Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend, der Empfang der E-Mail technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch Spam-Filter verhindert wird.

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder Änderungen der Ausführungstermine der Leistungen bedürfen der Schriftform / Textform / Telefonischen Bestätigung.

Der Vertrag kommt nur mit einer Beauftragung durch die Eigentümer oder deren vertretungsberechtigte Person. (z. B. WEG-Hausverwalter) zustande.

Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss notwendige technische Änderungen, Modifikationen oder Anpassungen des Vertragsgegenstandes vorzu-nehmen, soweit dadurch keine Verschlechterung des Vertragsgegenstandes hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt. Der Auftraggeber ist darüber zu informieren und dessen Genehmigung einzufordern

3. Leistungsbeschreibung
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot sowie den dazugehörigen Unterlagen (z. B. Pläne, Zeichnungen). Der Auftrag-nehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4. Preise und Zahlungs-bedingungen/Eigentumsvor-behalt/Aufrechnung
4.1 Die im Angebot ange-gebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Aufwendungen die aufgrund von Änderungen des Vertragsgegenstandes nach Art und Umfang auf Veranlassung des Auftraggebers nach dem schriftlichen Auftrag erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden gesondert zum vertraglich vereinbarten Preis bzw. in Höhe der von der Behörde festgesetzten Kosten forderung Kosten in Rechnung gestellt.

4.3 Zahlungen sind gemäß den im Angebot festgelegten Zahlungsmodalitäten zu leisten.

4.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen und der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber einem Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gegenüber einem Unternehmen sowie gewerbliche handelnden Personen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu berechnen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.

4.5 Das Material bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Rechnungen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftrag-geber ist verpflichtet, das Material bis zur Zahlung sorgfältig zu behandeln und es gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung schon jetzt an.

4.6 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Materialvorbehalt 
5.1. Die Ausführung der Arbeiten ist unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Materialien. Sollte das vereinbarte Material zum Zeitpunkt der Ausführung nicht verfügbar sein oder sich die Preise für das Material erheblich ändern, behält sich der Unternehmer das Recht vor, den Vertrag entsprechend anzupassen.

5.2 In einem solchen Fall wird der Auftraggeber unverzüglich über die Materialproblematik informiert. Der Unternehmer bemüht sich, geeignete Ersatzmaterialien zu beschaffen, wobei Preis- und Lieferbe-dingungen vom Anbieter abhängen.

5.3 Sollte der Auftraggeber in mit der Lieferung von Ersatzmaterialien oder Preisänderungen nicht einverstanden sein, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die bis dahin entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu erstatten.

5.4 Sollte der Preis des Materials nach Vertragsschluss erheblich steigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrkosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber hat das Recht, in diesem Fall den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn er mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist.

6. Termine/Mitwirkung
6.1 Die vereinbarten Kundenbesuchstermine sind verbindlich und können bis spätestens 12 Uhr am Vortag kostenfrei abgesagt werden. Sollte die Absage später oder gar nicht erfolgen, und der Auftragnehmer vergeblich zum Kundentermin fahren, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Ausfall in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens netto 50,00 EUR. Der Auftraggeber ist be-rechtigt, eine geringere Auf-wandentschädigung nachzuweisen.

6.2 Die vereinbarten Ausführungstermine sind verbindlich.

6.3 Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt wie Wetter und Witterung, extreme Verkehrslagen, Streiks, unvorherseh-bare Materialengpässe, Krieg, Pandemien, Verzug mit Vorarbeiten des Auftrag-gebers), wird der Ausführungstermin entsprechend geändert und verschoben. Der Auftraggeber wird über Verzögerungen umgehend informiert.

6.4 Der Auftraggeber hat das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 6 Wochen vom Vertrag zurück-zutreten, wenn die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

7. Montage-/ Werkaus-führungshinweise und Mitwirkungspflichten
7.1 Der Anschluss von elektrisch betriebenen Liefergütern (Rohrmotoren, Bedien-schalter etc.) ist nicht automatisch im Auftragsumfang umfasst. Art und Umfang des Anschlusses wird im Angebot des Auftragnehmers erläutert und beschrieben.

7.2 Die Entsorgung von Erdaushub bei Fundament-, Pflaster-, Betonierungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten für den Verschluss der Fundamentoberfläche etc. obliegt dem Auftraggeber und sind ohne ausdrückliche Beauftragung nicht im Vertragsgegenstand und der vertraglich vereinbarten Vergütung enthalten.

7.3 Der Auftraggeber ist auf Anfrage des Auftragnehmers verpflichtet, diesem nachzuweisen, dass er Mit-/ Eigentümer des Hausgrundstückes ist, auf dem die vertragsgegenständlichen Arbeiten durchgeführt werden sollen. Andernfalls hat der Auftraggeber eine schriftliche Zustimmung der vertragsgegenständlichen Anlage des rechtmäßigen Eigentümers vorzulegen.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer das vertragsgegenständliche Werk störungsfrei herstellen kann. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung freier Zugänge zur Baustelle, die Sicherung empfindlicher Flächen oder Möbelstücke, die Mitteilung hinsichtlich unterirdischer, hinterwandiger oder sonst nicht äußerlich erkennbarer Leitungen u. ä., die Entfernung sonstiger Bausubstanzen, Stoffe oder Gegenstände, die eine ungehinderte Ausführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten beeinträchtigen könnten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitenden auf eigene Kosten freien Zugang zu einem Wasser- und gesichertem Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.

7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragsgegen-ständlichen Arbeiten nicht zu beginnen, sollten die Voraussetzungen aus Ziffer 7.3 und 7.4 nicht gegeben sein.

7.6 Unterlässt der Auftraggeber eine zur Herstellung des vertraglichen Werkes erforderliche Mitwirkung, kann der Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkung in Verzug der Annahme gerät, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Auftragnehmer infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte (z. B. andere Handwerker), die im Bereich der vom Auftragnehmer auszu-führenden Arbeiten, aber nicht als dessen Erfüllungsgehilfe tätig werden, entsprechend zu instruieren. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch solche Störungen Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.8 Ist ein vom Auftragnehmer herzustellendes Werk vor der Abnahme infolge eines vom Auftraggeber zu verantwortenden Umstandes (z. B. Mangelhaftigkeit zugelieferter Teil-/Leistungen, Anweisungen etc.) verschlechtert, untergegangen oder unausführbar geworden, ohne dass eine Umstand mitgewirkt hat, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

7.9 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber keinen Urlaub am Ausführungstermin nehmen muss und es alleine seine Entscheidung ist. Es erfolgt demnach keinerlei Erstattung in Form eines Schadens-ersatzes oder einer Rückver-gütung durch den Auftrag-nehmer.

Besteht der Auftraggeber trotz widriger Witterung oder Mangelhaftigkeit zugelieferter Teil-/Leistungen gemäß Ziffer 7.8 auf die Arbeitsaufführung haftet der Auftraggeber für eventuell entstehende Schäden.

8. Gefahrenübergang
8.1 Lieferung von Waren
8.1.1 Bei Material, die ohne Montagevereinbarung per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung „frei Borsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächst-gelegenen öffentlichen Bordsteinkante, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

8.1.2 Scheitert die Zustellung von Material aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt lediglich im Hinblick auf die Kosten für die Zusendung von Material, nicht, wenn der Auftraggeber sein Widerrufsrecht vorher wirksam ausübt. Für Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Auftraggeber die bei Widerruf zwischen den Parteien diesbezüglich ge-troffene Regelung.

8.1.3 Handelt der Auftraggeber als Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften Materials auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Organisation übergeben hat.

8.1.4 Handelt der Auftraggeber als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Materials grundsätzlich erst mit Übergabe des Materials an den Auftraggeber oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des verkauften Materials auch bei Verbrauchern bereits auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Organisation ausgeliefert hat.

8.2 Montage/Herstellung des Werkes
8.2.1 Für Leistungen des Auftragnehmers ist grund-sätzlich die Abnahme vorgesehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk am letzten Tag der Arbeitsausführung abzunehmen.

Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Leichte, montagebedingte Verunreinigungen des Werks sind unwesentliche Mängel und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung.

8.2.2 Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes die angemessene Frist von 14 Kalendertagen zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels gegenüber dem Auftragnehmer verweigert hat.

8.2.3 Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk gemäß Ziffer 8.2.2 ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die gesetzlichen Nacherfüllungs-, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz- und Rücktrittsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

8.2.4 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber führen nach Abschluss der Montagearbeiten eine gemeinsame Inaugenscheinnahme des Werkes durch und erstellen hierüber ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Der Auf-traggeber ist nicht berechtigt, die Mitwirkung an der Durchführung der Inaugenscheinnahme sowie der Erstellung des Abnahmeprotokolls zu verweigern. Sofern der Auftraggeber beim Abnahmetermin nicht anwesend sein kann, hat er sicher zu stellen, dass ein bevollmächtigter Vertreter die Abnahme durchführen kann.

8.2.5 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung eines Werkes bis zu dessen Abnahme durch den Auftrag-geber. Kommt der Auftrag-geber in Verzug mit der Abnahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Teilabnahmen sind zulässig. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung etwaiger vom Auftraggeber für die Herstellung des Werkes bereitgestellter oder bereizustellender Leistungen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

8.2.6 Mit Übergabe des Vertragsgegentandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

9. Gewährleistung
9.4 Der Auftragnehmer weist auf die erforderliche regelmäßige Pflege und Wartung des verwendeten Materials hin, die gemäß den mitgeteilten Herstellerangaben zu erfolgen hat. Der Auftragnehmer behält sich den Ausschluss der Gewährleistung bei Nicht-beachtung der Wartungs- und Pflegeanweisungen vor.

9.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, bei Schäden an Materialdurch gewöhnliche Verschleißerscheinungen, unsachgemäße Behandlung, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorkehrungen, Gewaltanwendung oder Reparaturversuchen in Eigenregie.

9.6 Der Auftragnehmer hat beim Anspruch auf Gewährleistung das Recht, nach seiner Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit aus-geschlossen.

10.3 Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Vorgenannte Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

10.5 Der Auftragnehmer haftet nur für eigenen Inhalte aus seinen Webseiten, Katalogen und Prospekten. Soweit weiterführende Links den Zugang zu anderen Webseiten ermöglichen, ist der Auftragnehmer für dort enthaltene fremde Inhalte nicht verantwortlich.

11. Behördliche Genehmigungen
11.1 Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist u. U. genehmigungspflichtig.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig vor den Ausführungsterminen einzuholen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens und/oder Baustopps oder Geldbußen, die dem Auftraggeber wegen eines Verstoßes gegen die geltenden Bauordnungen auferlegt wird.

12.Stornierung und Rücktritt
12.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Auftragserteilung kostenfrei stornieren.

12.2 Bei späterer Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

12.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei unvorhergesehenen Ereignissen oder unzureichender Bauvorbereitung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten.

13. Datenschutz 
13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO) zu schützen und nur zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben zu erheben, speichern und weiterzugeben.

13.2 Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Auftraggebers zu finden.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht.

14.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Darmstadt, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und gelten weiterhin im vollen Umfang.

Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 


 


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D-56412 Ruppach-Goldhausen


Martin & Bach GmbH & Co. KG
Meisterbetrieb für Bedachungen und Zimmerei
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64354 Reinheim/Odw.
Tel. 0 61 62 / 22 74
Fax 0 61 62 / 59 14
E-Mail: go@dachdeckerei-martin.de
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